A. Eine kurze Einführung

2. Der Grundsatz der Genfer Abkommen

"Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung". (Art. 3 II GA I-IV)

ICRC

Dieser Satz, der sich in allen vier Genfer Abkommen an gleicher Stelle mit identischem Wortlaut findet, stellt die Grundlage der gesamten Abkommen und zugleich ihre Kurzfassung dar. Er gilt in jeder kriegerischen Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob die kriegführenden Mächte die Genfer Abkommen ratifiziert haben oder nicht.

Schon die strikte Einhaltung allein dieses Satzes würde helfen, die Grausamkeiten und das Leid des Krieges zu lindern, zumindest für diejenigen, die nicht (mehr) aktiv an den Kämpfen beteiligt sind. Um diesen Personenkreis geht es in allen vier Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen.   

Wem der Schutz der einzelnen Abkommen gilt, lässt sich aus den Titeln ablesen:  

  • I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12.August 1949
  • II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der Kranken und der Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949
  • III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 
  • IV. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949
  • I. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
  • II. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte
  • III. Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

Die Kenntnis dieser Übereinkünfte und ihre Befolgung können das Leid des Krieges lindern helfen. Es ist deshalb eine der Hauptaufgaben der weltweiten Rotkreuz-/ Rothalbmondbewegung, dafür zu sorgen, dass die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle eine weite Verbreitung finden, d. h. dass möglichst viele Staaten sie ratifizieren und umsetzen, um so den Regeln der Menschlichkeit auch im Krieg Geltung zu verschaffen.

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